Home

Kanton Wallis: Privatschulen und staatliche Leistungen

Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.

Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger

Nein.

Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen

Nein.

Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen

Nein.

Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen

Nein.

Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone

Nein.

Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen

Ja. Obligatorische Schule - Anerkennung der Resultate.

Politische Vorstösse

Nein.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (§ 31 Abs. 1 StG-VS)

  • Allgemeiner Kinderabzug für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
    - CHF 7'510.- bis zum sechsten Altersjahr;
    - CHF 8'560.- vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;
    - CHF 11'410.- ab dem 16. Altersjahr.
    Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem dritten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200.- Franken gewährt.
  • Zusätzliche Abzüge:
    - vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten CHF 5'000.-;
    - für jeden Schüler der Orientierungs- und Mittelschulstufe pro Jahr maximal CHF 5'000.- der effektiven Kosten für Internat oder Gastfamilie;
    - für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss, 
      CHF 5'000.- pro Jahr maximal. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer
      Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann.
     

< zur Übersicht