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Kanton Wallis: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Nein.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Nein.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Nein.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Nein.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Nein.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Obligatorische Schule - Anerkennung der Resultate.
Politische Vorstösse
Nein.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (§ 31 Abs. 1 StG-VS)
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Allgemeiner Kinderabzug für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:- CHF 7'510.- bis zum sechsten Altersjahr;- CHF 8'560.- vom sechsten bis zum 16. Altersjahr;- CHF 11'410.- ab dem 16. Altersjahr.Hat der Steuerpflichtige drei und mehr Kinder, wird ab dem dritten Kind für jedes Kind ein zusätzlicher Abzug von 1'200.- Franken gewährt.
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Zusätzliche Abzüge:- vom Einkommen von Lehrlingen und Studenten CHF 5'000.-;- für jeden Schüler der Orientierungs- und Mittelschulstufe pro Jahr maximal CHF 5'000.- der effektiven Kosten für Internat oder Gastfamilie;- für jedes Kind, das eine tertiäre Bildung geniesst und dauerhaft ausserhalb des elterlichen Wohnsitzes logieren muss,
CHF 5'000.- pro Jahr maximal. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn das Kind eine gleichwertige Ausbildung an einer
Bildungsanstalt mit Sitz im Kanton Wallis absolvieren kann.