
Home
Kanton Luzern: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Ja. Im Bereich Volksschule, der Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Schweizer Schule in Bangkok.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Ja. Beteiligung mit Bürgschaft.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Ja. Gemäss Stipendiengesetz und Verordnung über die Ausbildungsbeiträge.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Ja. Sonderschulen, Berufsfachschulen, Kurzzeitgymnasium mit eidgenössischer Maturität und vom Kanton validierter Hausmaturität.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Nein.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Anerkannte gymnasiale Maturität sowie Schweizer Schule in Bangkok mit Hausmaturität.
Politische Vorstösse
Ja. Antrag auf Anerkennung der Bildungsgänge an der internationalen englischsprachigen Hotelfachschule.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (§ 42 Abs. 1 StG-LU)
-
Allgemeiner Kinderabzug für jedes unmündige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, von
- CHF 6‘700.-, wenn das Kind das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat,
- CHF 7‘200.-, wenn das Kind das sechste Altersjahr vollendet hat, -
Wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, beträgt der Abzug CHF 12‘500.-.
-
Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hat, können zusätzlich CHF 2‘000.- für die eigene Betreuung abgezogen werden.