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Kanton Luzern: Privatschulen und staatliche Leistungen

Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.

Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger

Ja. Im Bereich Volksschule, der Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Schweizer Schule in Bangkok.

Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen

Ja. Beteiligung mit Bürgschaft.

Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen

Ja. Gemäss Stipendiengesetz und Verordnung über die Ausbildungsbeiträge.

Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen

Ja. Sonderschulen, Berufsfachschulen, Kurzzeitgymnasium mit eidgenössischer Maturität und vom Kanton validierter Hausmaturität.

Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone

Nein.

Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen

Ja. Anerkannte gymnasiale Maturität sowie Schweizer Schule in Bangkok mit Hausmaturität.

Politische Vorstösse

Ja. Antrag auf Anerkennung der Bildungsgänge an der internationalen englischsprachigen Hotelfachschule.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (§ 42 Abs. 1 StG-LU)

  • Allgemeiner Kinderabzug für jedes unmündige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, von
    - CHF 6‘700.-, wenn das Kind das sechste Altersjahr noch nicht vollendet hat,
    - CHF 7‘200.-, wenn das Kind das sechste Altersjahr vollendet hat,
  • Wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss, beträgt der Abzug CHF 12‘500.-.
  • Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hat, können zusätzlich CHF 2‘000.- für die eigene Betreuung abgezogen werden.

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