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Kanton Zürich: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Ja.
- Bereich Volksschule: Wirtschaftsförderung, Unterstützung für Neu- und Umbauten bei besonderem Nutzen für den Kanton.
- Bereich Mittelschulen: Sofern eine Leistungsvereinbarung vorliegt, allenfalls auch Beteiligung an Löhnen der Lehrer.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Ja. Unentgeltlicher Bezug der obligatorischen Lehrmittel der Volksschule am Wohnort des Schülers/der Schülerin, Nutzung freiwillige Angebote wie Musikschule und freiwilliger Sport, Anspruch auf Therapien am Wohnort, Mittelschule - Beiträge an Investitionen.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Nein.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Ja. Berufsfachschulen, Berufsmaturitätsschulen, Lehrwerkstätten.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Nein.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Bewilligung durch Bildungsdirektion für private Volksschule nötig. Bei den Mittelschulen gibt es anerkannte Abschlüsse.
Politische Vorstösse
Nein.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG-ZH)
-
Allgemeiner Kinderabzug von CHF 9‘000.- für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet.
-
Zusätzlich können Eltern Betreuungskosten gemäss einer Aufstellung, die sie einreichen müssen, abziehen (Mittagessen etc.).
