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Kanton St. Gallen: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Ja.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Nein. Nur Sonderschulbereich.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Ja. Wie bei den staatlichen Ausbildungsstätten.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Ja. Sonderschulen, Mittelschulen mit Leistungsauftrag, höhere Berufsbildung bei Anbietern von entsprechenden Kursen in Zusammenarbeit mit Berufsfachschulen.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Ja. Unter anderem an katholische Sekundarschulen.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Volksschule benötigt Bewilligung von Erziehungsdirektion ERZ und untersteht der staatlichen Aufsicht. Mittelschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen eidgenössisch anerkannt. Private Fachschulen im Bereich der Berufsbildung.
Politische Vorstösse
Nein.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (Art. 48 Abs. 1 StG-SG)
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Allgemeiner Kinderabzug von:- CHF 7‘200.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;- CHF 10‘200.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.
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Zudem kann ein Abzug von höchstens CHF 13‘000.– für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, vorgenommen werden, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie CHF 3‘000.– übersteigen.