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Kanton Freiburg: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Nein.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Nein.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Ja. Die Ausbildung muss mit einem kantonal oder eidgenössisch anerkannten Diplom abgeschlossen werden.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Nein.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Nein.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Volksschule, christliche Schule, individuelle Begabungsförderung.
Politische Vorstösse
Nein.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (Art. 36 Abs. 1 StG-FR)
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Allgemeiner Kinderabzug von CHF 8‘500.- für jedes minderjährige oder sich in der Lehre oder im Studium befindliche Kind, wenn dieses ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind CHF 9‘500.-. Abhängig von der Höhe des Einkommens werden Kürzungen vorgenommen.
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Kein zusätzlicher Abzug möglich.