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Kanton Bern: Privatschulen und staatliche Leistungen
Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.
Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger
Ja. Kantonsbeiträge an Privatschulen im Volksschulbereich, Staatsbeiträge an die privaten Gymnasien, Staatsbeiträge für
Lehrerinnen- und Lehrerausbildung.
Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen
Ja. International School of Berne - Beitrag an Neubau.
Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen
Ja. Für Schulen, welche kantonal oder eidgenössisch anerkannte Abschlüsse abgeben.
Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen
Ja. Falls sie für übergeordnete Ziele und Aufträge Beiträge und Leistungen für den Kanton erbringen. Pädagogische Hochschule PH mit Leistungsauftrag des Regierungsrates.
Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone
Nein.
Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen
Ja. Alle Schulen im Volksschulbereich verfügen über eine Bewilligung der Erziehungsdirektion ERZ. Sie unterliegen der gleichen staatlichen Aufsicht wie die öffentliche Volksschule. Sekundarstufe II - keine staatliche Anerkennung des Bildungsganges, nur der Abschluss wird anerkannt.
Politische Vorstösse
Ja. Eine Motion und eine Interpellation.
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (Art. 40 Abs. 3 lit. b StG-BE)
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Allgemeiner Kinderabzug von CHF 8‘000.- für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind.
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Pro Kind können zusätzlich höchstens CHF 6‘200.– bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Im Rahmen dieses Betrages sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen. Als Ausbildungskosten werden alle Kosten anerkannt, die im Zusammenhang mit der Grundausbildung stehen. Zweitausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter.
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Zusätzlicher Kinderabzug von CHF 1‘200.- pro Kind für Alleinstehende, die mit eigenen Kindern, für welche ein allgemeiner Kinderabzug zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen.