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Kanton Freiburg: Privatschulen und staatliche Leistungen

Bestandesaufnahme gesetzlicher kantonaler Bestimmungen und aktuelle politische Vorstösse.

Finanzielle Unterstützungsleistungen an private Bildungsträger

Nein.

Andere geldwerte Unterstützungsformen an Privatschulen

Nein.

Stipendien und zinslose Darlehen an Schüler(innen)/Studierende von Privatschulen

Ja. Die Ausbildung muss mit einem kantonal oder eidgenössisch anerkannten Diplom abgeschlossen werden.

Leistungsaufträge an Private Bildungsinstitutionen

Nein.

Unterstützung von Privatschulen durch Gemeinden und Kantone

Nein.

Staatliche Anerkennung von Privatschulen bzw. Ausbildungsabschlüssen an Privatschulen

Ja. Volksschule, christliche Schule, individuelle Begabungsförderung.

Politische Vorstösse

Nein.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen (Art. 36 Abs. 1 StG-FR)

  • Allgemeiner Kinderabzug von CHF 8‘500.- für jedes minderjährige oder sich in der Lehre oder im Studium befindliche Kind, wenn dieses ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind CHF 9‘500.-. Abhängig von der Höhe des Einkommens werden Kürzungen vorgenommen. 
  • Kein zusätzlicher Abzug möglich.
     

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